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   OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22   

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OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22 (https://dejure.org/2022,29852)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22 (https://dejure.org/2022,29852)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juli 2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22 (https://dejure.org/2022,29852)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Kleve - 161 StVK 67/21
  • OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 60/05

    Strafvollzug: Wirksamwerden der Neuregelung der Gefangenenentlohnung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22
    Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen - Rechtsprechung, die Berechnung der Zehnjahresfrist aus § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG beginne (erst) mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, wobei erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Zehnjahresfrist anzurechnen sei (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris), nicht weiter fest.

    Der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen für Nordrhein-Westfalen landesweit zuständige Senat hat sich zu der Frage der Berechnung des Zehnjahresintervalls nach dem Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW noch nicht geäußert und hält darüber hinaus an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris) nicht weiter fest, sondern schließt sich der von dem Kammergericht Berlin (vgl. z.B. Beschluss vom 01. Dezember 2005 zu 5 Ws 482/04 Vollz, juris) und insbesondere den Oberlandesgerichten Karlsruhe (vgl. z.B. Beschluss vom 25. Februar 2008 zu 1 Ws 262/07, BeckRS 2016, 16730), Rostock (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juli 2007 zu I Vollz(Ws) 1/06, juris) und Celle (vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2008 zu 1 Ws 467/08, juris) vertretenen (überwiegenden) Ansicht an, wie nachfolgend unter Ziff. 2. weiter ausgeführt wird.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05 zu § 43 StVollzG - (allein) zur Genese der gesetzlichen Neuregelung ebenfalls in Übereinstimmung mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung - Folgendes ausgeführt (vgl. Senat, a.a.O., juris Rn. 11 ff.):.

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22
    Die Neuregelung ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Juli 1998 (BVerfG NJW 1998, 3337).
  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22
    Diese Neuregelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfG NJW 2002, 2023).
  • BGH, 11.08.2004 - 2 StR 34/04

    Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main wegen Doppelmordes an eigenen Kindern

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22
    Wenn aber entsprechend § 57 Abs. 4 StGB auch im Anwendungsbereich des § 43 StVollzG "durch Anrechnung" erledigte Strafen als "verbüßt" gelten, dann muss dies nach Ansicht des Senats insbesondere auch für Anrechnungen auf Grundlage des § 51 Abs. 1 StGB gelten, wonach aus Anlass des jeweiligen Verfahrens erlittene Untersuchungshaft bzw. andere erlittene Freiheitsentziehungen auf die Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe (entsprechend) anzurechnen ist/sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2004 zu 2 StR 34/04, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 467/08

    Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22
    Der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen für Nordrhein-Westfalen landesweit zuständige Senat hat sich zu der Frage der Berechnung des Zehnjahresintervalls nach dem Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW noch nicht geäußert und hält darüber hinaus an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris) nicht weiter fest, sondern schließt sich der von dem Kammergericht Berlin (vgl. z.B. Beschluss vom 01. Dezember 2005 zu 5 Ws 482/04 Vollz, juris) und insbesondere den Oberlandesgerichten Karlsruhe (vgl. z.B. Beschluss vom 25. Februar 2008 zu 1 Ws 262/07, BeckRS 2016, 16730), Rostock (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juli 2007 zu I Vollz(Ws) 1/06, juris) und Celle (vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2008 zu 1 Ws 467/08, juris) vertretenen (überwiegenden) Ansicht an, wie nachfolgend unter Ziff. 2. weiter ausgeführt wird.
  • KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04

    Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der Ausgleichsentschädigung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22
    Der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen für Nordrhein-Westfalen landesweit zuständige Senat hat sich zu der Frage der Berechnung des Zehnjahresintervalls nach dem Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW noch nicht geäußert und hält darüber hinaus an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris) nicht weiter fest, sondern schließt sich der von dem Kammergericht Berlin (vgl. z.B. Beschluss vom 01. Dezember 2005 zu 5 Ws 482/04 Vollz, juris) und insbesondere den Oberlandesgerichten Karlsruhe (vgl. z.B. Beschluss vom 25. Februar 2008 zu 1 Ws 262/07, BeckRS 2016, 16730), Rostock (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juli 2007 zu I Vollz(Ws) 1/06, juris) und Celle (vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2008 zu 1 Ws 467/08, juris) vertretenen (überwiegenden) Ansicht an, wie nachfolgend unter Ziff. 2. weiter ausgeführt wird.
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